Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
BVfK-Praxishilfe: Rückabwicklung? Wenn, dann richtig!
Leitfaden für die Fahrzeugrücknahme
Die Rücknahme eines Fahrzeugs ist nicht nur unangenehm und lästig, sondern bedeutet für den Kfz-Händler auch einen finanziellen Verlust. Doch manchmal lässt es sich einfach nicht vermeiden. Es gibt Fälle, in denen der Rücktritt des Kunden ersichtlich gerechtfertigt ist. Oftmals wählt aber auch der Kfz-Händler selbst den Weg über die Rücknahme, um einem schwierigen Kunden dauerhaft aus dem Weg gehen zu können. Kommen Sie im geschäftlichen Alltag einmal an diesen Punkt, beachten Sie folgende Punkte:
Austausch der damaligen Leistungen
Klar, der Kunde erhält Geld zurück, der Händler das Fahrzeug. Doch damit ist es oftmals nicht getan. Denken Sie daran, dass Ihnen zudem die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel oder aber auch mitverkauftes Zubehör wie Winterreifen wieder auszuhändigen sind.
Finanzielles
Wieviel Geld erhält der Kunde letztendlich zurück? Hierüber wird naturgemäß intensiv gestritten, denn grundsätzlich kann man hierüber frei verhandeln. Ausgangspunkt für jede Berechnung ist natürlich der seinerzeit entrichtete Kaufpreis. Doch der Kfz-Händler darf davon ggfs. Abzüge machen. Wesentlicher Punkt ist hierbei die Nutzungsvergütung, ein Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs in der Besitzzeit des Kunden. Diese berechnet sich für Gebrauchtwagen anhand der folgenden, in der Rechtsprechung anerkannten Formel:
Bruttokaufpreis x seit Übergabe gefahrene Kilometer
Nutzungsvergütung = -----------------------------------------------------------------------
voraussichtliche Restlaufleistung
Bei der Bestimmung der voraussichtlichen Restlaufleistung müssen Sie zunächst einen Wert für die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs festlegen. Hierfür gibt es leider keine allgemein verbindliche Liste á la Schwacke. Fahrzeugtyp und Motorisierung sind die maßgeblichen Parameter. In der Regel wird ein Wert zwischen 150.000 km und 300.000 km angenommen. Davon müssen Sie sodann die bis zur Übergabe gefahrenen Kilometer abziehen.
Abgesehen davon sind weitere Abzüge zugunsten des Händlers möglich, wenn sich der Zustand des Fahrzeugs über die üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen hinaus verschlechtert hat. Die Durchsetzung eines solchen Ersatzanspruchs ist gerade gegenüber Verbrauchern jedoch mit einigen Hürden verbunden und regelmäßig wenig erfolgsversprechend. Hellhörig sollten Sie in diesem Zusammenhang werden, wenn der Kunde einen Unfall mit dem Fahrzeug verschuldet hat.
Vergessen Sie jedoch an dieser Stelle nicht, dass im Gegenzug auch dem Kunden Ersatzansprüche zustehen können, z. B. wenn er Investitionen in das Fahrzeug getätigt hat. Gute Chancen auf Kostenerstattung hat der Kunde bei Reparaturen, die für das Weiterfahren nötig waren. Sie sollten jedoch stets eine Rechnung vom Kunden verlangen. Zudem bringen Kunden gerne auch Anwalts- und/oder Sachverständigenkosten in die Berechnung mit ein, die Sie nicht ungeprüft anerkennen sollten.
Ort der Rücknahme
Auch hier obliegt es Ihrem Verhandlungsgeschick, ob Sie das Fahrzeug beim Kunden abholen müssen oder er es Ihnen bringt. Vor Gericht würde diese Frage regelmäßig zugunsten des Kunden entschieden. Anders als bei der Nacherfüllung muss der Verkäufer bei der Rückabwicklung das Fahrzeug an seinem "Belegenheitsort" einsammeln.
Glänzender Abschluss
Sofern Sie mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung gefunden haben, vergessen Sie nicht, diese auch ordentlich zu fixieren. Nie fehlen sollte der Zusatz, dass beiderseitige Ansprüche durch die Vereinbarung endgültig und unwiderruflich ausgeglichen sind.
Die BVfK-Rechtsabteilung begleitet etwaige Fahrzeugrücknahmen gerne. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme die Eingabemaske im BVfK-Mitgliederportal!
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